Eine Steuerhinterziehung gem. § 370 AO begeht, wer
- den Finanzbehörden oder anderen Behörden über steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht,
- die Finanzbehörden pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt oder
- pflichtwidrig die Verwendung von Steuerzeichen oder Steuerstemplern unterlässt.
Grundsätzlich findet man gesetzliche Regelungen zum Steuerrecht in der Abgabenordnung (AO). Das Steuerstrafrecht und somit auch die Steuerhinterziehung ist im achten Teil der Abgabenordnung.
Die Steuerverkürzung kann in Form von keiner Zahlung von Steuern, von nicht rechtzeitiger Festsetzung der Steuern und von Steuern in nicht vollständiger Höhe auftreten.
§370 AO nennt den Grundtatbestand der Steuerverkürzung und stellt die Voraussetzungen, also die Tathandlung, den Taterfolg und die kausale Verknüpfung dar. Zum anderen ist aber auch der Vorsatz für die Erfüllung des subjektiven Tatbestands erforderlich.
Zu beachten bei der Steuerhinterziehung ist unter anderem, dass diese zum einen durch aktives Tun, aber auch durch Unterlassen begangen werden kann bspw. indem wichtige Tatsachen nicht genannt werden.
Ziel der Steuerhinterziehung ist die Minimierung der Steuerbelastung. Als Strafe für die Steuerhinterziehung kommt eine Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von bis zu fünf und in besonders schweren Fällen bis zu zehn Jahre in Betracht. Je höher der staatliche Steuerschaden durch die Steuerhinterziehung ist, desto höher fällt die Strafe aus. Steuerhinterziehung ist kein Kavaliersdelikt. Auch die Beihilfe und der Versuch steht unter Strafe.
Jedoch anders als im Strafrecht besteht im Steuerstrafrecht die Möglichkeit, das Strafverfahren durch eine Selbstanzeige gem. §371 AO zu verhindern. Dafür müssen jedoch einige Voraussetzungen erfüllt und die Selbstanzeige rechtzeitig gestellt sein.
Diese Seite soll Ihnen die Steuerhinterziehung insb. den Tatbestand und die Rechtsfolgen näher bringen, aber auch die Möglichkeit der Selbstanzeige darstellen.